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  • Alkoholfrei am Winterstand: Was gehört auf die Getränkekarte?

    Alkoholfrei am Winterstand: Was gehört auf die Getränkekarte?

    Am Winterstand stehen sie oft nebeneinander: dampfende Becher mit Zimtduft, dunkler Farbe und Zitrusschale am Rand. Doch die Ähnlichkeit im Becher sagt wenig darüber aus, was im Getränk steckt. Für die Karte zählen vor allem zwei Fragen: Woraus wurde es hergestellt – und welche Verkehrsbezeichnung ist dafür zulässig?

    „Glühwein“ ist eine geschützte Bezeichnung

    Glühwein ist nicht einfach jedes erhitzte Getränk mit Gewürzen. Die EU definiert ihn als aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschließlich aus Rot-, Weiß- oder Roséwein beziehungsweise einer Kombination dieser Weine gewonnen und vor allem mit Zimt, Gewürznelken oder beidem gewürzt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 7 Prozent vol betragen. Für Weißwein-Glühwein ist ein entsprechender Zusatz in der Bezeichnung vorgesehen. Diese Anforderungen erklären, warum gewürzter Saft oder entalkoholisierter Wein nicht allein wegen seines Geschmacks oder seiner Zubereitung „Glühwein“ heißt.

    Das Deutsche Weininstitut weist darauf hin, dass für gewürzten alkoholfreien Wein eine Bezeichnung wie „aromatisiertes Getränk aus alkoholfreiem Rotwein“ verwendet werden kann. Das klingt nüchterner als ein Fantasiename, macht aber die Grundlage kenntlich. „Alkoholfrei“ allein verrät dagegen weder, ob Wein, Traubensaft oder eine andere Basis verwendet wurde, noch welche Zutaten hinzukommen.

    Drei Grundlagen, drei unterschiedliche Profile

    Auf einer gut erklärten Karte lassen sich die Getränke nach ihrer Basis ordnen: klassischer Glühwein aus Wein; ein gewürztes Getränk aus entalkoholisiertem Wein; und eine alkoholfreie Variante auf Saftbasis. Auch wenn Zimt, Nelken und Zitrusschalen bei mehreren Rezepturen vorkommen, sind das keine austauschbaren Produkte. Die Bezeichnung sollte nicht den Eindruck erwecken, ein Saftgetränk sei Wein oder ein entalkoholisierter Wein klassischer Glühwein.

    Bei entalkoholisiertem Wein bleibt die Weinherkunft Teil der Beschreibung, doch der Alkohol wurde nach der Gärung ganz oder weitgehend entfernt. „Alkoholfrei“ bedeutet dabei nicht zwingend, dass analytisch keinerlei Alkohol enthalten ist: Für entalkoholisierte Weinerzeugnisse sehen EU- und deutsches Recht eigene Angaben vor. Wer genaue Werte oder eine Aussage wie „0,0“ auf die Karte schreiben möchte, sollte sie am konkreten Produktetikett beziehungsweise an den Herstellerangaben prüfen – und nicht aus der allgemeinen Kategorie ableiten.

    Für die Praxis am Stand ist eine kurze Erläuterung meist hilfreicher als ein möglichst weinähnlicher Fantasiename: „aus entalkoholisiertem Rotwein, mit Gewürzen“ oder „auf Traubensaftbasis“. Das macht den Unterschied sichtbar, ohne ein Qualitätsurteil vorwegzunehmen. Bei abgefüllten Produkten sind außerdem die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett maßgeblich; eine handgeschriebene Karte ersetzt sie nicht.

    Reform beschlossen – aber nicht alles sofort

    Für den Winter 2026 ist die zeitliche Einordnung wichtig: Die EU-Verordnung 2026/471 ist bereits in Kraft, doch ihre Bestimmungen gelten nicht alle gleichzeitig. Die Verordnung sieht Änderungen für aromatisierte Weinerzeugnisse vor, darunter Regelungen zu Erzeugnissen aus teilweise oder vollständig entalkoholisiertem Wein. Bestimmte Änderungen greifen erst am 19. September 2027, weitere am 19. März 2030. Ein politischer Beschluss oder eine veröffentlichte Reform ist deshalb nicht automatisch die heute schon anwendbare Regel.

    Bis zum Wintergeschäft 2026 bleibt für die Getränkekarte der sichere Grundsatz: Die Bezeichnung muss zum Erzeugnis passen, und „Glühwein“ ist keine freie Umschreibung für jedes gewürzte Heißgetränk. Bei einem konkreten Produkt sollte der Betrieb Zutatenbasis, Etikett und geltenden Rechtsstand zusammen prüfen. So wird aus der Karte nicht nur eine Liste warmer Getränke, sondern eine verlässliche Orientierung für Gäste, die bewusst zwischen Wein, entalkoholisiertem Wein und Saft wählen möchten.