Schlagwort: Schweiz

  • Naturwein braucht nachvollziehbare Regeln

    Naturwein braucht nachvollziehbare Regeln

    Naturwein klingt nach einer klaren Idee, ist aber kein einheitlicher gesetzlicher Weinstil. In der Schweiz gibt es für den Begriff keine staatlich festgelegte Produktionsdefinition. Wer wissen will, was in der Flasche steckt, muss deshalb genauer hinsehen: auf Bio- und Herkunftsangaben, auf die Regeln eines Verbands – und darauf, wie deren Einhaltung kontrolliert wird.

    Am 23. November 2026 lädt der Verein Schweizer Naturwein zum sechsten Schweizer Naturwein-Festival in den Espace Amaretto nach Lausanne. Dort sollen Winzerinnen und Winzer Weine vorstellen, die nach den Richtlinien des Vereins erzeugt wurden. Der Anlass bietet Gelegenheit, die private Selbstverpflichtung von den gesetzlichen Anforderungen zu unterscheiden: Eine Charta kann deutlich strengere Produktionsweisen verlangen, ist aber nicht dasselbe wie eine staatliche Produktkategorie.

    Was die Charta festschreibt

    Das Reglement des Vereins trägt den Stand Januar 2021. Es verlangt Trauben aus biologisch zertifiziertem oder biodynamischem Anbau; auch Trauben in Umstellung sind unter Kennzeichnung zugelassen. Die Ernte muss von Hand erfolgen. Im Keller schreibt die Charta eine spontane Gärung mit traubeneigenen Hefen vor und untersagt unter anderem Reinzuchthefen, Enzyme, Zuckerzusatz, Filtration und Schwefelzugabe. Auch Säurekorrekturen sind ausgeschlossen.

    „Spontan“ bedeutet hier, dass die Gärung durch Hefen in Gang kommt, die mit den Trauben in den Keller gelangen, statt durch gezielt zugesetzte Reinzuchthefen. Das ist eine konkrete Verfahrensregel, kein Geschmacksversprechen. Ebenso bedeutet „ohne Schwefelzusatz“ nicht zwingend „ohne Sulfite“: Hefen können während der Gärung natürlich Schwefeldioxid bilden. Überschreitet der Sulfitgehalt den gesetzlichen Schwellenwert, greifen Kennzeichnungspflichten – unabhängig davon, ob Schwefel zugesetzt wurde.

    Nachvollziehbarkeit braucht Unterlagen

    Die Charta verlangt eine schriftliche Erfassung der Weine nach Losen – also abgegrenzten Produktionspartien – und die Rückverfolgbarkeit der Kellerarbeiten. Ernteangaben, Kellerbuch, Abfüllinventar und Weinanalysen sollen der Kontrollstelle vorgelegt werden können. Eine Kellerkontrolle durch Bio-Inspecta oder Bio Test Agro ist laut Reglement obligatorisch. Das macht den Anspruch überprüfbarer als eine bloße Selbstbeschreibung. Wie häufig Kontrollen konkret stattfinden und welche Ergebnisse sie ergeben, lässt sich aus dem zugänglichen Reglement jedoch nicht ablesen.

    Die staatliche Kontrolle verfolgt einen anderen Zweck. Das Schweizer Weinrecht erfasst unter anderem Ernte, Herkunftsangaben, Handel und Kennzeichnung. Für die Kontrolle von Produktion und Weinhandel sind verschiedene Stellen zuständig; Kantone überwachen etwa die Ernte- und Produktionsangaben, während die Schweizerische Stiftung für die Kontrolle des Weinhandels den Handel kontrolliert. Diese Verfahren belegen nicht automatisch die Erfüllung einer privaten Naturwein-Charta. Umgekehrt ersetzt ein Vereinsreglement keine gesetzlichen Pflichten.

    Begriff und Beleg auseinanderhalten

    Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind deshalb mehrere Angaben auseinanderzuhalten: Eine Bio- oder Demeter-Zertifizierung betrifft festgelegte Produktionsanforderungen; sie besagt für sich allein nicht, dass im Keller auf sämtliche Zusätze verzichtet wurde. Das Vereinsreglement verbindet solche Zertifizierungen mit zusätzlichen Regeln für die Weinbereitung. Die staatlich vorgeschriebene Kennzeichnung wiederum gilt unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft.

    Das Festival in Lausanne ist damit nicht nur eine Gelegenheit, Schweizer Weine kennenzulernen, sondern auch ein Anlass, nach dem Regelwerk hinter einem Begriff zu fragen. Interessant ist weniger ein pauschales Urteil über „Naturwein“ als die konkrete Antwort: Welche Vorgaben gelten für diesen Wein, wer kontrolliert sie – und welche Angaben lassen sich anhand von Unterlagen oder Etikett nachvollziehen? Die Charta des Vereins liefert dafür einen überprüfbaren Rahmen. Wie konsequent er in der Praxis umgesetzt wird, bleibt eine Frage der Kontrolle und ihrer Transparenz.

  • Wer einen Betrieb führt, soll auch für ihn sprechen

    Wer einen Betrieb führt, soll auch für ihn sprechen

    Heute öffnet im Château de Rolle am Genfersee DiVINes!, der Schweizer Salon für Winzerinnen. Vom 5. bis 7. November kommen Frauen aus verschiedenen Weinbauregionen zusammen, um ihre Betriebe und Weine vorzustellen. Die Liste der Teilnehmerinnen nennt Winzerinnen, Eigentümerinnen, Önologinnen und weitere Fachleute. Sie macht sichtbar, wie vielfältig die Arbeit im Wein ist – beantwortet aber nicht automatisch die Frage, wer im Betrieb tatsächlich das letzte Wort hat.

    Genau dort beginnt die journalistisch interessantere Frage: Wer besitzt den Betrieb, wer trägt die wirtschaftliche Verantwortung, wer entscheidet über Reben, Keller und Verkauf? Und wenn ein Familienbetrieb übergeben wird: Wer gilt als mögliche Nachfolgerin oder möglicher Nachfolger? Eine Frau am Stand ist nicht zwangsläufig Eigentümerin; eine Eigentümerin muss nicht zugleich die operative Leitung innehaben. Diese Rollen auseinanderzuhalten, ist keine Spitzfindigkeit. Es geht um die Verteilung von Vermögen, Verantwortung und Entscheidungsmacht.

    Sichtbarkeit ist nicht gleich Verfügungsmacht

    DiVINes! findet seit 2021 in Rolle statt. 2026 dauert der Salon erstmals drei Tage; als Ehrengäste sind Schweizer Bäuerinnen und Landwirtinnen angekündigt. Die Veranstalterinnen führen auf ihrer Website Frauen mit sehr unterschiedlichen beruflichen Bezeichnungen und Betriebsnamen auf. Swiss Wine Vaud beschreibt das Format als Treffpunkt für Winzerinnen, Önologinnen, Weinhändlerinnen und Eigentümerinnen. Das ist ein breites Bild der Branche, aber noch keine Auskunft darüber, wie die einzelnen Unternehmen organisiert sind.

    Der Unterschied zwischen Sichtbarkeit und Verfügungsmacht ist für den Blick auf Weingüter zentral. Ein Betrieb kann familiär geprägt sein, ohne dass alle Angehörigen über Eigentum oder strategische Fragen gleichberechtigt entscheiden. Umgekehrt kann eine Betriebsleiterin Entscheidungen verantworten, obwohl Besitzanteile anders verteilt sind. Ohne Gespräche und konkrete Angaben lässt sich daraus weder ein allgemeines Muster für Schweizer Weingüter noch eine individuelle Geschichte ableiten.

    Die Fragen hinter dem Namen am Stand

    Ein belastbarer Bericht müsste deshalb bei den einzelnen Betrieben nachfragen: Wem gehören Rebflächen, Gebäude und Keller? Wer trägt Investitions- und Absatzrisiken? Wer bestimmt über Bewirtschaftung, Ausbau und Vermarktung? Und wie wird eine Übergabe vorbereitet – durch Erbfolge, Verkauf oder eine andere Lösung? Antworten wären den jeweiligen Gesprächspartnerinnen zuzuordnen und, wo nötig, mit weiteren Beteiligten oder öffentlich zugänglichen Betriebsangaben abzugleichen.

    Die veröffentlichte Teilnehmerinnenliste erlaubt eine erste Auswahl möglicher Gesprächspartnerinnen, nicht aber die Behauptung, eine bestimmte Frau sei Eigentümerin oder treffe allein die Entscheidungen. Auch eine persönliche Darstellung auf der Messe ersetzt nicht die Prüfung, wie Zuständigkeiten im Betrieb verteilt sind. Diese Grenze ist wichtig: Ein Porträt über eine Winzerin kann Anerkennung schaffen, aber die Macht- und Besitzverhältnisse ihres Unternehmens unsichtbar lassen.

    Ein Salon, ein Recherchefenster

    Die Gemeinde Rolle bestätigt das Datum und den Ort, die Veranstalterinnen veröffentlichen Öffnungszeiten und Teilnehmerinnen. Diese Informationen belegen den Anlass und seine Ausrichtung. Zu Eigentumsstrukturen, Entscheidungsrechten oder Nachfolgeregelungen der einzelnen Weingüter geben die genannten öffentlichen Angaben jedoch keine Auskunft. Deshalb wäre es verfrüht, aus dem Programm bereits Schlüsse über die Stellung von Frauen im Schweizer Weinbau zu ziehen.

    Der Salon eröffnet vielmehr ein konkretes Recherchefenster: Wer den Betrieb führt, sollte auch Gelegenheit bekommen, über seine wirtschaftliche und strategische Verantwortung zu sprechen. Nicht als Symbolfigur für Sichtbarkeit, sondern als Auskunftsperson zu Arbeit, Besitz und Zukunft des Weinguts. Für einen Bericht, der diese Fragen ernst nimmt, braucht es direkte Gespräche – und Antworten, die über den Messestand hinausreichen.